Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Strom- und Erdgaslieferungen der Stadtwerke Erkrath GmbH
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil
1.1 Die Lieferung an den KUNDEN erfolgt zu den Bedingungen des Strom- oder Erdgasliefervertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“ vom 26.10.2006 (BGBl I, S. 2391) und die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“ vom 26.10.2006 (BGBl I, S. 2396) soweit nicht nachfolgend Abweichendes vereinbart wird. Die Stadtwerke treten dabei als Lieferant anstelle des „Grundversorgers“ der Strom- bzw. der GasGVV.
1.2 Die beiden Grundversorgungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) werden dem KUNDEN auf Wunsch zugesandt. Sie stehen auch auf der Homepage der Stadtwerke zur Verfügung.
2. Strom- und Erdgaslieferungen an Sondervertragskunden
2.1 Der KUNDE ist Anschlussnutzer am jeweiligen Energieverteilungsnetz seines Netzbetreibers. Netzanschluss, Anschlussnutzung oder Wartungs- und Kundendienste für die Kundenanlage sind nicht Gegenstand des Liefervertrages.
2.2 Die Leistung der Stadtwerke umfasst die Lieferung von Strom oder Erdgas, die zur Lieferung erforderliche Inanspruchnahme der Netznutzung sowie die Leistungen des Messstellenbetriebs und der Messung. Vereinbart der Kunde die Netznutzung unmittelbar oder vereinbart er eine der vorgenannten Leistungen mit einem Dritten, so berechtigt ihn dies weder zur Kündigung des Vertrages im Ganzen oder in Teilen noch begründet dies eine Kürzung des vereinbarten Entgelts.
2.3 Welche Stromart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Stromart des Stromversorgungsnetzes, an das die Anlage des KUNDEN angeschlossen ist.
2.4 Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des Gasversorgungsnetzes, an das die Anlage, über die der KUNDE Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des KUNDEN maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der KUNDE Gas entnimmt.
2.5 Die Lieferung oder Zurverfügungstellung von Strom und Gas an Dritte bedarf der Zustimmung der Stadtwerke.
2.6 Die Lieferung von Erdgas ist zweckgebunden ausschließlich zu Heizzwecke des KUNDEN. Gesetzlich geforderter Hinweis: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Hauptzollamt.“
3. Abweichende Regelungen gegenüber den Grundversorgungsverordnungen
3.1 Kommt eine Belieferung des KUNDEN dadurch zustande, dass er Energie am Anschluss entnimmt, ohne dass bereits ein Liefervertrag abgeschlossen ist, behalten sich die Stadtwerke vor, dem KUNDEN ein Angebot auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu unterbreiten oder die Belieferung zu beenden, soweit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Grund- oder Ersatzversorgung vorliegen. Die Belieferung des KUNDEN wird in diesen Fällen zu den Preisen der Grundversorgung abgerechnet. § 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV findet keine Anwendung.
3.2 Abweichend zu § 5 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV bedarf es für das Wirksamwerden von Änderungen der Preise nicht der Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist. Entsprechendes gilt für Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.3 Abweichend von § 9 Satz 2 und 3 Strom- bzw. GasGVV ist eine vorherige Benachrichtigung des KUNDEN vor der Vorsprache des Beauftragten zur Ablesung der Messeinrichtung nicht erforderlich.
3.4 In Ergänzung zu § 11 Abs. 2 Strom- bzw. GasGVV können die Stadtwerke vom KUNDEN die Selbstablesung oder die Eintragung der Zählerstände auf einer Internetseite der Stadtwerke verlangen.
3.5 In Ergänzung zu § 14 Abs. 1 Strom- bzw. GasGVV ist Vorauszahlung auch dann zu leisten, wenn diese vertraglich mit dem KUN-DEN vereinbart ist oder der KUNDE binnen eines Abrechnungsjahres zum zweiten Mal gemahnt wurde. In diesen beiden Fällen findet § 14 Abs. 1 Strom- bzw. GasGVV keine Anwendung.
3.6 § 19 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 StromGVV gelten in Stromlieferverträgen mit Sondervertragskunden nicht.
3.7 In Ergänzung zu § 21 Satz 2 Strom- bzw. GasGVV können die Stadtwerke den Vertrag außerordentlich mit Wirkung zum nächsten Monatsersten kündigen, wenn der KUNDE fällige Zahlungsrückstände auch zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mahnung – verbunden mit der Androhung, die Belieferung zu beenden und den Liefervertrag zu kündigen – nicht ausgeglichen hat.
3.8 In Fällen der außerordentlichen Kündigung des Liefervertrages sind die Stadtwerke berechtigt, die Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ohne vorherige Androhung unterbrechen zu lassen. § 19 Abs. 2 Strom- bzw. GasGVV findet in diesen Fällen keine Anwendung.
3.9 Anstelle der Bestimmung in § 20 Abs. 1 Strom- bzw. GasGVV gilt die Vereinbarungen zur Laufzeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Strom-
und Erdgaslieferungen der Stadtwerke Erkrath GmbH
4. Abrechnung und Bezahlung von Strom- und Erdgaslieferungen, Verzugsschäden
4.1 Der Strom- oder Erdgasverbrauch des KUNDEN wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresverbrauchsabrechnung). Die Stadtwerke sind berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen. Auf die zu erwartende Jahresrechnung leistet der Kunde von der SWE mitgeteilte Abschlagszahlungen. (§ 13 Strom- bzw. GasGVV).
4.2 Wünscht der KUNDE eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (§ 40 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG), bedarf diese gesonderter Vereinbarung.
4.3 Zahlungen fälliger Rechnungsbeträge sowie Abschlagsoder Vorauszahlungen können per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren oder durch Überweisung erfolgen (§ 16 Abs. 3 Strom- bzw. GasGVV) soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Bei Zahlungsverzug des KUNDEN (§ 17 Strom- bzw. GasGVV) erheben die Stadtwerke für jede Mahnung 4,50 €. Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Strom- oder Erdgasbelieferung sind vom KUNDEN die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen.
4.5 Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung und hieraus resultierender Schäden kann der KUNDE mögliche Ansprüche gegen den jeweiligen Netzbetreiber geltend machen (§ 2 und § 6 Abs. 3 Strom- bzw. GasGVV).
5. Hinweise zum Wechsel des Lieferanten und Informationspflichten des KUNDEN
5.1 Die Stadtwerke empfehlen dem KUNDEN, jeden Wechsel seines Lieferanten dem Netzbetreiber mitzuteilen. Für den Wechsel des Energielieferanten erheben die Stadtwerke beim KUNDEN kein Entgelt (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 EnWG).
5.2 Will der KUNDE Ermäßigungen bei Steuern oder Belastungen in Anspruch nehmen, obliegt es dem Kunden, rechtzeitig die erforderlichen Nachweise im Original beizubringen.
5.3 Der KUNDE informiert die Stadtwerke unverzüglich über Änderungen der Eigentums-, Nutzungs- oder Strom- oder Erdgasbezugsverhältnisse. Der KUNDE informiert die Stadtwerke insbesondere unverzüglich über Umstände, die Grund und Höhe der Belastung aus dem Stromsteueroder dem Energiesteuergesetz für Lieferungen an den KUNDEN berühren.